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3. Juli 2017 1 03 /07 /Juli /2017 18:14

Klage scheint erfolgreich zu werden.

Am 30. Juni nahm ich persönlich am Gerichtstermin am Landgericht Nürnberg teil. Nach meinem Eindruck dürfte die Klage gegen die Landkreiskliniken mit einem Erfolg der Klägerin enden. Für mich war die Aussage des Gutachters entscheidend, als er dem Vorsitzenden Richter bestätigte, dass es ein grober Fehler gewesen sei, dass kein MRT gemacht wurde.

Die Familie Schlee konnte das Prozesskostenrisiko durch eine Rechtsschutzversicherung abdecken, andere ähnliche Fälle konnten mangels Versicherung das Kostenrisiko nicht eingehen und klagten deswegen nicht.

Herr Schlee hat mir eine detaillierte Schilderung zukommen lassen, die ich nachfolgend veröffentliche. Sehr bedauerlich ist wieder einmal, dass sich die Windsheimer Zeitung für ein hochaktuelles Thema nicht interessierte, Online- Redakteur Oberth war informiert.

Richard Müller

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Der Prozess einer Schlaganfall-Patientin vor dem 5. Senat des Oberlandesgerichts Nürnberg gegen ein kleines Provinzkrankenhaus in Westmittelfranken nähert sich für die Klägerin nach neun Jahren des Hoffens und Bangens offenbar einem guten Ende. Dessen waren sich jedenfalls die anwesenden in Arzthaftungsverfahren erfahrenen Prozessbeobachter nach der Anhörung des sehr gut vorbereiteten Gerichtsgutachters, der Anhörung durch die Anwälte der Kontrahenten und aufgrund der ersten Reaktion der drei Richter des Senats sicher. Voraussetzung für einen guten Abschluss ist allerdings, dass nicht aus irgendwelchen kuriosen Gründen noch eine weitere Runde des Streites vor dem Bundesgerichtshof folgt.

Nach Auffassung des Gerichtssachverständigen verstieß die Klinik in folgenden Punkten gegen den medizinischen Standard der Schlaganfall-Behandlung:

Bei Aufnahme der Patientin in der Klinik der Beklagten mit Schlaganfall-Symptomen und entsprechend ganz konkretem Verdacht dafür nahm man dort lediglich eine internistische und nicht wie zwingend erforderlich, eine neurologische Aufnahme-Untersuchung vor. Das dafür vorgesehene audio-visuelle STENO-Konsil konnte aus unklaren Gründen nicht in Betrieb genommen werden. Der Ersatz durch telefonische Beratung mit Ferndiagnose einer Nürnberger Schlaganfall-Expertin war hierfür nicht ausreichend. Die erst 50 Stunden spätere Konsultation des Neurologen einer nahen REHA-Klinik sah der Gutachter als eine nicht mehr zeitgerechte neurologische Aufnahme-Untersuchung an.

 Der hinzugezogene, niedergelassene Radiologe bewertete sein zweites Computer-Tomogramm (CT) als unauffällig und schloss aufgrund dessen einen Schlaganfall aus. Diesen Ausschluss hielt der Gutachter für nicht statthaft, da im CT Schlaganfall-Zeichen nicht generell erkennbar sind. Ob die beklagte Klinik tatsächlich auf die im vorliegenden Fall unzulässige Ausschlussdiagnostik vertrauen und deshalb auf eine Kernspinn-Tomographie (MRT) verzichten durfte oder nicht, wird sie in einer eigenen juristischen Auseinandersetzung mit dem Radiologen klären müssen.

Wegen der fortgesetzten Schlaganfall-Symptomatik bei der Patientin hätte jedenfalls zum sicheren Ausschluss eines drohenden Schlaganfalles zwingend und zeitnah dann ein dem CT überlegenes MRT veranlasst werden müssen. Stattdessen führte man die Patientin und nachfolgende Behandler mit den Diagnosen Somatisierungsstörung (körperliche Beschwerden aufgrund seelischer Belastungen) und Depression auf gefährliche Weise in die Irre.

Dem erforderlichen medizinischen Standard der Schlaganfall-Diagnostik entspricht es nicht, wie geschehen, auf die Darstellung des Blutflusses in den Hals- und Gehirnarterien durch die Doppler-Sonographie zu verzichten. Diese hätte bereits in den ersten Stunden nach Übernahme der Patientin flankierend einen wichtigen Hinweis auf ein mögliches oder wahrscheinliches Strömungshindernis geben können.

Bei Vorliegen eines solchen Strömungshindernisses wird das jeweils hinterliegende Gehirnareal in Abhängigkeit von schwankendem Blutdruck zeitweise unzureichend mit Blut versorgt. Mit Rücksicht darauf hätte ansteigender Blutdruck dann nicht, wie geschehen, medikamentös gesenkt werden dürfen. Man hätte ihn vielmehr ggf. sogar medikamentös auf vertretbar höhere Werte einstellen müssen, um der Patientin ihre wiederholt bedrohlichen Hirninfarkt-Symptome zu ersparen.

Bei der Einweisung der Patientin durch einen niedergelassenen Allgemeinarzt in die Klinik der Beklagten und damit erneuten Vorstellung mit der Verdachtsdiagnose TIA (fluktierende Durchblutungsstörungen des Gehirns) hätte man das vordem schon zwingend erforderliche MRT unter allen Umständen nachholen müssen, um nicht weitere, größere Schäden entstehen zu lassen.

Zur möglichen Beseitigung des erkennbaren aber letztlich nicht erkannten Strömungshindernisses hätte die beklagte Klinik die Patientin auf jeden Fall bei ihrer zweiten Konsultation mit Schlaganfall-Symptomen zwingend einem Zentrum mit neuroradiologischer und neurochirurgischer Expertise überstellen müssen. Dieses hätte die Engstelle in der Gehirnarterie mittels Katheter und Stent ggf. sogar dann noch rechtzeitig beseitigen können.

Einen Zusammenhang der zum Zeitpunkt der fehlerhaften Behandlung in der Klinik der Beklagten mit den tragischen, später aufgetretenen Folgen mochte der Gutachter nicht ausschließen.

Nach Einschätzung des Vorsitzenden Richters entspricht insbesondere der Verzicht auf ein MRT gemäß Punkt 3 und mehr noch gemäß Punkt 6 einem schweren Behandlungsfehler. Aufgrund beinahe aller gutachterlichen Feststellungen konnten sich der Anwalt der Klägerin und deren Streithelfer/Privatgutachter, ein renommierter Professor der Neurologie, Neuroradiologie und Psychiatrie, auf wenige Verständnisfragen beschränken.

Die Anwältin der Beklagten versuchte hingegen zu deren Entlastung dem Gerichtsgutachter mehrmals völlig gegensätzliche Argumente des Sachverständigen der Vorinstanz entgegen zuhalten. Insbesondere dessen Ansicht, der Einsatz eines MRT wäre fakultativ (dem eigenen Ermessen überlassen) gewesen. Von diesem Einwand und den anderen Einwänden ließen sich jedoch scheinbar weder der befragte Gutachter noch das Gericht beeindrucken.

Die Zuhörer im Gerichtssaal, allesamt potentielle Patienten, beeindruckten ein überaus vertrauenswürdiger Arzt als Gutachter und drei überraschend gut vorbereitete, korrekte und unvoreingenommene Richter. Noch ist zwar das Urteil nicht gefällt, doch diese mündliche Verhandlung belehrte jene eines besseren, die glauben, Patienten hätten grundsätzlich vor deutschen Gerichten keine Rechte, während Ärzte unangefochten in rechtsfreien Räumen agieren dürften. Auf jeden Fall ist schon jetzt das von der Vorinstanz, dem Landgericht Nürnberg-Fürth entfachte Feuer der Verzweiflung und Enttäuschung der schwerstens medizinisch geschädigten Patientin, ihrer Familie und Freunde bis auf eine Glut der Hoffnung auf eine fortan bessere Gesundheitsversorgung und auf eine Entschädigung für verlorene Lebensqualität gelöscht.

Wie in allen Zivilverfahren gesetzlich vorgegeben, wies am Ende der Verhandlung der Vorsitzende Richter auf den möglichen und vorteilhaften Vergleich der Streitgegner hin. Nachdem aber weder die Anwältin der Beklagten, noch der Bevollmächtigte der Klägerin darauf vorbereitet waren, räumt das Gericht Zeit bis zum 21. Juli für die Einigung auf einen angemessenen Betrag ein. Diesbezüglich versuchen sich die Anwälte in den nächsten Tagen aufeinander zuzubewegen. Ob sich daran die Anwältin des beigezogenen Radiologen daran beteiligt, um einen Rechtsstreit mit der Klinik zu vermeiden, wird sich zeigen

Kommt es zu keiner gütlichen Einigung, würde sich die Auseinandersetzung noch um die Höhe des tatsächlich entstandenen materiellen Schadens, der am Beginn des Verfahrens vor dem OLG im April 2013 auf 70.000 € angesetzt war, verlängern. Das Schmerzensgeld würde in diesem Fall nach den Worten des Vorsitzenden Richters im Rahmen des dann ergehenden Urteils vom Gericht festgesetzt werden. Die Angelegenheit bleibt also auf einem zwar etwas niedrigeren Niveau weiter spannend.

Karl-Heinz Schlee

 

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Kommentare

D
Zitat: Sehr bedauerlich ist wieder einmal, dass sich die Windsheimer Zeitung für ein hochaktuelles Thema nicht interessierte, Online- Redakteur Oberth war informiert.<br /> Zitat Ende.<br /> Diese Zeitung ist doch meistens nur noch für Reklame und Anzeigen da. Hier könnte ihnen ja ein Geschäft entgehen, wenn eventuelle Anzeigenauftraggeber bei ungünstigen bzw. negativen Angaben evtl. genannt werden. Also für mich eine Zeitung für Auftraggeber mit Kohle! Der "kleine Mann" ist da weniger gefragt und deren Themen "deshalb äußerst" uninteressant!!
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D
Da kann man wirklich nur hoffen, nicht in diese Mühlen der Krankheiten und des Geldes zu kommen! Wünschen würde ich dem Karl-Heinz Schlee, dass die Gerichtsbarkeit wenigstens hier Gerechtigkeit walten lässt! Sowie auch Vorgaben macht, dass solche Krankheitsverläufe in Zukunft nicht mehr möglich sind.
D
Ja, jeder gute Handwerker wird bei Pfusch seinen angerichteten Schaden unentgeltlich beheben. Das ist beim Handwerk meistens selbstverständlich. <br /> Bei einem korrigierbaren Fehler wird eine Klinik fürs Beheben des Fehlers meistens nochmals bezahlt. Oft werden Fehler aber gar nicht zugegeben. Klagen gegen Kliniken sind häufig ohne Erfolg. Eine "Krähe" hackt der Anderen selten ein Auge aus. Das wissen die "Krähen" ganz genau.<br /> Ehrenkodex oft Fehlanzeige. <br /> Man kann nur hoffen, dass wenigstens bei Ihrem Prozess keine "Krähe" den Prozess beurteilt, sondern Recht gesprochen wird. <br /> Viel Erfolg!
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