18. Oktober 2009
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Blockade durch WZ und FLZ.
Nach der Windsheimer Zeitung lehnte auch die Fränkische Landeszeitung die Veröffentlichung einer Minimarktanzeige ab. Die Anzeige sollte lauten:
www.Windsa.net
Aktuelles aus Bad Windsheim
Tel. 09841/64946
Durch die Veröffentlichung der Blogadresse sollten die Zugriffszahlen erhöht und damit auch der Kampf um den Erhalt des Bad Windsheimer Krankenhauses unterstützt werden.
Chefredakteur Delp hatte die Nichtveröffentlichung damit begründet, dass mit dem Blog www.windsa.net Persönlichkeitsrechte verletzt werden könnten.
Die FLZ begründet es mit Punkt 8 ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen, hier heißt es:
8. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlags abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt für alle Aufträge, insbesondere diejenigen, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern bzw. telefonisch aufgegeben werden. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen.
Hierzu habe ich eine schriftliche Anfrage an die FLZ gestellt, ich bin gespannt auf die Antwort.
Nach der Windsheimer Zeitung lehnte auch die Fränkische Landeszeitung die Veröffentlichung einer Minimarktanzeige ab. Die Anzeige sollte lauten:
www.Windsa.net
Aktuelles aus Bad Windsheim
Tel. 09841/64946
Durch die Veröffentlichung der Blogadresse sollten die Zugriffszahlen erhöht und damit auch der Kampf um den Erhalt des Bad Windsheimer Krankenhauses unterstützt werden.
Chefredakteur Delp hatte die Nichtveröffentlichung damit begründet, dass mit dem Blog www.windsa.net Persönlichkeitsrechte verletzt werden könnten.
Die FLZ begründet es mit Punkt 8 ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen, hier heißt es:
8. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlags abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt für alle Aufträge, insbesondere diejenigen, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern bzw. telefonisch aufgegeben werden. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen.
Hierzu habe ich eine schriftliche Anfrage an die FLZ gestellt, ich bin gespannt auf die Antwort.